Im Rahmen des Revolvingfonds werden aus Bundesmitteln zinslose Darlehen an Institutionen der Freien Wohlfahrtspflege vergeben. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und wie ein Antrag gestellt wird, erfahren Sie hier.
Durch den Revolvingfonds können investive Maßnahmen der Freien Wohlfahrtspflege für Einrichtungen mit bundesweiter Bedeutung mit bis zu 50 Prozent der förderfähigen Investitionskosten durch ein zinsloses Darlehen finanziert werden. Das Darlehen beläuft sich grundsätzlich bis auf 500.000 Euro. Dafür stellt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) im Rahmen des revolvierenden Fonds Finanzmittel zur Verfügung, die von der Bank für Sozialwirtschaft (BfS) treuhänderisch verwaltet und ausgeschüttet werden.
Förderfähig sind überregionale Einrichtungen und Aufgaben der Wohlfahrtsverbände für:
- bundeszentrale Einrichtungen,
- regionale Träger mit überregionaler Aufgabenstellung,
- überregionale Einrichtungen, sowie
- Modellvorhaben.
Weiterhin dient das Treuhandvermögen der
- Bewältigung der Herausforderungen des demographischen Wandels
- Gestaltung des gesellschaftlichen Zusammenhalts.
Voraussetzungen für die Förderung
Die Mittel dienen dem Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden sowie der Finanzierung von Neubau-, Umbau- und Sanierungsmaßnahmen. Voraussetzung für die Förderung aus dem Revolvingfonds ist, dass die Projekte keine anderen Zuwendungen des Bundes erhalten und die beihilferechtliche Prüfung positiv beschieden wurde.
Gemäß den Bedingungen der Darlehensgewährung werden Darlehen zinslos gewährt und nach Abzug einer Gebühr von 2 vom Hundert für die Bearbeitung des Antrages bis zur Auszahlungsreife bereitgestellt. Ferner ist eine Verwaltungsgebühr von 3,5 vom Tausend auf das Ursprungskapital jährlich zu entrichten.
Voraussetzung für die Darlehensgewährung ist, dass eine vertragsgemäße Durchführung der Maßnahme sowie die Bonität des Darlehensnehmers gewährleistet ist und für das Projekt und denselben Zweck nicht aus anderen Mitteln des Bundeshaushaltes eine Zuwendung gewährt wird (§ 35 BHO).
Die Darlehensnehmer sind verpflichtet, dem Bundesrechnungshof und dem BMFSFJ oder von ihnen Beauftragte jederzeit zu gestatten, die Verwendung der Darlehen zu prüfen und jederzeit Bücher und Belege einzusehen sowie zur Vorlage anzufordern, soweit diese im Zusammenhang mit den Darlehen stehen.
Der BfS ist auf Verlangen jede dafür erforderlich erachtete Auskunft über die vermögensrechtlichen und ertragswirtschaftlichen Verhältnisse sowie über den grundbuchlichen Besitzstand zu erteilen.
Da es sich bei der Darlehenssumme um öffentliche Mittel handelt, ist die Darlehensvergabe im Hinblick auf die Zinsvergünstigung auf die Vereinbarkeit mit dem EU-Beihilferecht zu prüfen. Unter dem Begriff sind vereinfacht öffentliche Zuwendungen ohne marktüblichen Gegenwert zu fassen, die für den Empfänger einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen bedeuten.
Antragstellung
Förderanträge sind mittels Antragsformulars in 3-facher Ausfertigung spätestens drei Monate vor dem geplanten Maßnahmenbeginn über den jeweiligen Landesverband einzureichen.
Mit der zu fördernden Maßnahme darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann gestellt werden.Nach einer Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn durch den Vergabeausschuss unter Beteiligung des BMFSFJ kann mit der Maßnahme unter dem Vorbehalt und dem Risiko einer nicht gesicherten Finanzierung begonnen werden. Mit der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist noch keine Entscheidung zum eigentlichen Antrag getroffen worden.
Ansprechpartner
Für Detail-Informationen, Beratung und Formularwesen werden Sie sich bitte an den für zu Sie zuständigen Landesverband
Ansprechpartner im EWDE
Hans-Jürgen Klein
Investitionen, soziale Maßnahmen
030 6521111-1376