Der Bundesrat hat am Freitag (14.01.2022) der Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung zugestimmt.
In den Verordnungen werden grundsätzliche Ausnahmen von Quarantäne und Isolation aufgrund von Impfung und Genesung definiert. Sie nehmen Bezug auf Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts (RKI) und des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI), die unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Wissenschaft Vorgaben zu den Definitionen von "geimpft" und "genesen" machen.
Parallel dazu passen die Bundesländer ihre Landesverordnungen an.
Für Isolation und Quarantäne gilt:
Isolation (für Infizierte) und Quarantäne (für Kontaktpersonen) enden in der Regel nach 10 Tagen. Betroffene können sich nach einer nachgewiesenen Infektion oder als Kontaktperson nach sieben Tagen durch einen PCR-Test oder einen zertifizierten Antigen-Schnelltest „freitesten“.
Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe können die Isolation nach erfolgter Infektion nach sieben Tagen nur durch einen obligatorischen PCR-Test mit negativem Ergebnis beenden. Sie können den Dienst wiederaufnehmen, wenn sie zuvor 48 Stunden symptomfrei waren.
Ausnahmen von der Quarantäne:
- Personen mit einer Auffrischimpfung (Boosterimpfung), insgesamt drei Impfungen erforderlich (auch bei jeglicher Kombination mit COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson))
- Geimpfte Genesene (Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben)
- Personen mit einer zweimaligen Impfung, ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung, gilt auch für COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson)
- Genesene ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests
Das RKI stellt unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/Absonderung.html/ eine Website „Quarantäne- und Isolierungsdauern bei SARS-CoV-2-Expositionen und -Infektionen entsprechend dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 7. Januar 2022“ bereit. Auf dieser Website wird auch geklärt, wann eine Freitestung erforderlich ist und wann nicht.
Den ausführlichen Text der Änderungsverordnung aus dem Bundesanzeiger finden Sie hier .