Der MPK-Beschluss vom 7. April 2022 (2022-04-07-mpk-beschluss-data.pdf (bundesregierung.de) sieht unter Ziffer 12. a. vor, dass die geflüchteten Menschen aus der Ukraine, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG beantragt und einen entsprechenden Aufenthaltstitel oder bereits vorab eine Fiktionsbescheinigung erhalten haben, zeitnah Zugang zu den Leistungen nach dem SGB II und SGB XII erhalten und die dafür notwendigen gesetzlichen Änderungen zum 1. Juni 2022 in Kraft gesetzt werden sollen. Durch die geplanten Anpassungen für diesen Personenkreis besteht keine Anspruchsberechtigung mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, so dass die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX Teil 2 möglich ist.