Thema: Gesundheit, Rehabilitation und Pflege
Fachinformationen des Zentrums Gesundheit, Rehabilitation und Pflege
Werkstattratwahlen unter Pandemiebedingungen: Anpassung der Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung
Der Rat der EKD hat in seiner Sitzung am 4.12.2020 die Vierte Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Änderung der Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung (DWMV) beschlossen. Auch mit diesen Änderungen wird auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie reagiert. Die Regelungen betreffend die Wahl des Werkstattrats werden vorübergehend angepasst.
Die Änderungen sind zum 1.1.2021 in Kraft getreten und gelten bis 31.12.2021.
Der Verordnungstext und die Begründung sind diesem Beitrag beigefügt.
"Die langanhaltende Corona-Pandemie hält das Gebot der Kontaktreduktion weiter aufrecht. Die Zusammenkunft mehrerer Personen ist teilweise rechtlich unmöglich und erscheint aus Gesichtspunkten des Gesundheitsschutzes nicht geboten. Dennoch muss es den Werkstatträten während der anhaltenden Pandemie rechtssicher die Wahlen der Werkstatträte durchzuführen.
Die Ergänzungen der §§ 18 und 19 DWMV sollen zum einen dem Gesundheitsschutz des Wahlvorstandes und der Wahlberechtigten und zum anderen der Rechtssicherheit dienen. Durch die Einfügung des Absatz 2 a) in § 18 DWMV wird ermöglicht, dass der Wahlvorstand die Kompetenz erhält, zu regeln, ob und inwieweit im Verfahren der Briefwahl gewählt wird.
In kleinen Dienststellen oder Einrichtungen kann damit im normalen Stimmabgabeverfahren in einem Wahllokal gewählt werden, sofern die entsprechenden Hygiene- und Schutzvorschriften eingehalten werden. In anderen Fällen kann der Wahlvorstand sich zugunsten einer Hybridform von normaler Stimmabgabe und Briefwahl oder für eine vollständige Briefwahl entscheiden.
Bislang war es für den Fall, dass kein amtierender Werkstattrat vorhanden ist erforderlich, dass zur Bestellung des Wahlvorstandes eine Werkstattversammlung durchgeführt werden muss. Um eine Zusammenkunft der Werkstattbelegschaft zu vermeiden und damit das Infektionsrisiko zu umgehen, ist die Ergänzung des Absatz 2 a) in § 19 erforderlich. Die Regelung ist an die Änderung des § 2 der Wahlordnung zum MVG angelehnt, nach der die amtierende Mitarbeitervertretung den Wahlvorstand bestellt.
Besteht durch Rücktritt des Werkstattrates oder aus anderen Gründen kein Werkstattrat wird der Wahlvorstand als Ersatzlösung durch die Mitarbeitervertretung bestellt. Sofern auch keine Mitarbeitervertretung besteht, wird der Wahlvorstand durch die Dienststellenleitung bestellt.
Die Bestellung durch die Dienststellenleitung kann nur im Einvernehmen mit dem gliedkirchlichen Gesamtausschuss bzw. des Gesamtausschusses des gliedkirchlichen Diakonischen Werks vorgenommen werden."
Infos zur Diakonie-Werkstätten-Mitwirkungs-Verordnung in Leichter Sprache finden Sie hier: https://www.diakonie.de/in-leichter-sprache-diakonie-werkstaetten-mitwirkungs-verordnung.
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